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Die wichtigsten Pflichten für Wohnungseigentümer - was Sie als Teil einer GdWE wissen sollten

  • Autorenbild: josefoks27
    josefoks27
  • 4. Aug.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 5 Tagen



Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist automatisch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Damit gehen nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe von Pflichten einher – sowohl gegenüber der Gemeinschaft als auch im Hinblick auf das eigene Sondereigentum. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und praxisnah, welche rechtlichen Verpflichtungen Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben, warum sie wichtig sind und welche typischen Stolperfallen Sie vermeiden sollten.



1. Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Instandhaltung (§ 18 Abs. 1, § 19 WEG)

Jede WEG ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehören die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäudeteilen, Anlagen und gemeinschaftlichen Einrichtungen.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 18 Abs. 1 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten und von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass keinem anderen ein Nachteil erwächst.“

  • § 19 Abs. 1 WEG: „Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt ordnungsgemäß.“


Praxisbeispiel: Wenn das Dach undicht wird, muss die Gemeinschaft die Reparatur veranlassen – auch wenn nur die Dachgeschossbewohner unmittelbar betroffen sind. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, seinen Anteil an den Kosten zu tragen, selbst wenn sein Sondereigentum nicht direkt betroffen ist.


💡 Tipp: Regelmäßige Rücklagenbildung schützt vor plötzlichen Sonderumlagen. Eine professionell geführte Instandhaltungsrücklage gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung.



2. Pflicht zur Kosten- und Lastentragung (§ 16 Abs. 2 WEG)

Alle Eigentümer müssen sich an den Kosten für die Verwaltung, Instandhaltung und den Betrieb des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligen.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 16 Abs. 2 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist.“


Praxisbeispiel: Die Heizungsanlage wird gewartet – auch Eigentümer, die aktuell vermieten oder ihre Wohnung selten nutzen, müssen anteilig zahlen.Die Nutzung spielt für die Kostenverteilung grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, die Gemeinschaft hat per Beschluss eine andere Regelung getroffen (z. B. nach Verbrauch).


💡 Tipp: Wer seine Jahresabrechnung prüft, sollte genau auf die Umlageschlüssel achten – hier schleichen sich in kleinen WEGs oft Fehler ein.



3. Pflicht zur Teilnahme und Mitwirkung an Eigentümerversammlungen (§ 24 WEG)

Auch wenn die Teilnahme an Eigentümerversammlungen rechtlich nicht zwingend ist, besteht eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung. Nur wer sich beteiligt, kann mitgestalten – und trägt Mitverantwortung für Beschlüsse.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 24 Abs. 1 WEG: „Die Wohnungseigentümer beschließen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in der Versammlung.“


Praxisbeispiel:Ein Eigentümer bleibt jeder Versammlung fern und beschwert sich später über eine beschlossene Sonderumlage. Da der Beschluss ordnungsgemäß zustande kam, muss er trotzdem zahlen.


💡 Tipp: Wenn Sie nicht teilnehmen können, erteilen Sie einem anderen Eigentümer eine Vollmacht. So sichern Sie Ihre Stimme und können Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen.



4. Pflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung des Sondereigentums (§ 14 Abs. 1 WEG)

Jeder Eigentümer darf mit seiner Wohnung grundsätzlich tun, was er möchte – solange er die Rechte der anderen nicht verletzt und keine unzulässigen Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum vornimmt.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von seinem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur so Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.“


Praxisbeispiel: Ein Eigentümer bohrt für eine Markise in die Außenwand – ein Teil des Gemeinschaftseigentums. Ohne Beschluss der Gemeinschaft handelt er pflichtwidrig und muss die Wiederherstellung auf eigene Kosten veranlassen.


💡 Tipp: Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Außenfassade, Fenster, Balkone) immer vorab beschließen lassen. So vermeiden Sie teure Rückbauverpflichtungen.



5. Pflicht zur Duldung notwendiger Maßnahmen (§ 14 Abs. 2 WEG)

Manchmal muss ein Eigentümer dulden, dass Arbeiten in seinem Bereich durchgeführt werden – etwa bei Instandsetzungsmaßnahmen, die auch sein Sondereigentum betreffen.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 14 Abs. 2 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.“


Praxisbeispiel:Bei einer Rohrsanierung muss ein Handwerker in die Wohnung, um die Leitungen zu erneuern. Der Eigentümer darf den Zutritt nicht verweigern, da die Arbeiten dem gemeinschaftlichen Erhalt dienen.


💡 Tipp: Sorgen Sie dafür, dass bei solchen Maßnahmen eine klare Kommunikation zwischen Eigentümer und Verwaltung stattfindet – das verhindert Missverständnisse und Verzögerungen.



6. Pflicht zur Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen (§ 28 WEG)

Das Hausgeld dient zur Deckung laufender Kosten der WEG – etwa Hausversicherung, Strom für Gemeinschaftsflächen oder die Verwaltung. Kommt ein Eigentümer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann die Gemeinschaft gerichtlich gegen ihn vorgehen.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 28 Abs. 2 WEG: „Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan Vorschüsse zu leisten.“


Praxisbeispiel: Ein Eigentümer zahlt sein Hausgeld mehrere Monate nicht. Die Gemeinschaft beschließt, die Rückstände einzuklagen. Das Gericht gibt der WEG recht – Hausgeld ist eine Gemeinschaftsverpflichtung und kann sogar zur Zwangsversteigerung führen.


💡 Tipp: Eigentümer sollten stets den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Wer Unstimmigkeiten erkennt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.



7. Pflicht zur Einhaltung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG)

Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben – etwa Ruhezeiten, Reinigungspflichten oder die Nutzung gemeinsamer Flächen. Jeder Eigentümer (und auch dessen Mieter) ist verpflichtet, diese Regeln zu befolgen.


👉 Gesetzliche Grundlage:

  • § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer hat die in der Hausordnung festgelegten Regelungen zu beachten.“


Praxisbeispiel:Ein Eigentümer lässt regelmäßig seinen Hund im Gemeinschaftsgarten frei laufen, obwohl die Hausordnung das untersagt. Die WEG kann ihn abmahnen und bei wiederholtem Verstoß sogar gerichtlich auf Unterlassung verklagen.


💡 Tipp: Eine gut formulierte Hausordnung verhindert viele Konflikte im Vorfeld. Sie sollte gemeinsam beschlossen und regelmäßig überprüft werden.



Fazit: Verantwortung schafft Sicherheit

Wohnungseigentum bedeutet nicht nur Besitz, sondern auch Verantwortung – für das Gebäude, die Gemeinschaft und das harmonische Zusammenleben. Wer seine Pflichten kennt und ernst nimmt, trägt zu einer stabilen und werterhaltenden Eigentümergemeinschaft bei.


Gerade in kleinen WEGs lohnt sich eine klare Organisation der Buchhaltung und Verwaltung, um Streit über Kosten, Zuständigkeiten und Pflichten zu vermeiden. Eine rechtssichere, transparente Abrechnung schafft Vertrauen – und sorgt dafür, dass alle Eigentümer mit gutem Gefühl gemeinsam handeln.



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