Modernisierung oder Instandsetzung? Wer in der WEG zahlt – und wer entscheidet
- 27. Okt. 2025
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Juni

Kurz gesagt: Ob eine Maßnahme bloße Erhaltung (Reparatur) oder eine bauliche Veränderung (Verbesserung) ist, entscheidet darüber, wer zahlt. Eine Reparatur, die den bisherigen Zustand wiederherstellt, beschließt die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit – und alle tragen die Kosten nach Miteigentumsanteilen. Bei einer echten Verbesserung kommt es auf die Mehrheit an: Wird sie mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen beschlossen, die zugleich die Hälfte aller Anteile ausmachen, oder rechnet sie sich in angemessener Zeit, zahlen ebenfalls alle. Will dagegen nur ein Teil die Maßnahme, zahlen – und nutzen – sie auch nur diese. An dieser Einordnung entzünden sich die meisten Streitigkeiten.
Steht in einer Eigentümergemeinschaft eine größere Maßnahme an, kommt schnell die Frage auf: Müssen das alle zahlen – oder nur die, die dafür sind? Die Antwort hängt an einer Unterscheidung, die im Alltag oft verschwimmt: Geht es um Erhaltung oder um eine bauliche Veränderung? Wer das sauber trennt, erspart der Gemeinschaft viel Streit.
Erhaltung: die Reparatur, die alle tragen
Erhaltung heißt, den vorhandenen Zustand zu bewahren oder wiederherzustellen – also Instandhaltung (Pflege) und Instandsetzung (Reparatur). Das undichte Dach wird abgedichtet, die kaputte Heizung durch eine vergleichbare neue ersetzt, das Treppenhaus gestrichen, das geplatzte Rohr repariert. Solche Maßnahmen gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG): Die Gemeinschaft beschließt sie mit einfacher Mehrheit, und alle Eigentümer tragen die Kosten nach ihren Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Hier stellt sich die Frage „wer zahlt" also gar nicht – die Gemeinschaft zahlt gemeinsam, ganz gleich, wer die Maßnahme nutzt oder dafür gestimmt hat.
Das gilt auch dann, wenn bei der Reparatur zwangsläufig heutige Technik verbaut wird, weil es das alte Bauteil nicht mehr gibt – etwa eine neue Heizung nach aktuellem Stand statt des ausgefallenen Altmodells. Entscheidend ist, dass die Funktion wiederhergestellt wird, nicht dass exakt das Gleiche zurückkommt.
Bauliche Veränderung: wenn es über die Reparatur hinausgeht
Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maßnahme das Gemeinschaftseigentum über die bloße Erhaltung hinaus verändert oder aufwertet (§ 20 WEG) – der nachträgliche Einbau eines Aufzugs, eine energetische Aufwertung über den Reparaturbedarf hinaus, eine Ladestation fürs E-Auto, ein Treppenlift.
Hier zuerst die Entwarnung: Seit der WEG-Reform ist die Hürde dafür deutlich niedriger – für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG). Für bestimmte Maßnahmen hat sogar jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch darauf, dass sie gestattet werden (§ 20 Abs. 2 WEG): barrierefreier Umbau, das Laden von E-Autos, Einbruchschutz, ein schneller Internetanschluss und Steckersolargeräte.
Die eigentliche Streitfrage ist deshalb nicht, ob man darf, sondern: Wer zahlt?
Wer zahlt die bauliche Veränderung?
Hier unterscheidet das Gesetz (§ 21 WEG) drei Fälle – am besten an passenden Beispielen:
1. Was ein Einzelner für sich will → der zahlt und nutzt es allein. Möchte ein Eigentümer eine Wallbox an seinem Stellplatz oder einen Treppenlift, trägt er die Kosten selbst, und nur er nutzt die Einrichtung (§ 21 Abs. 1 WEG). Die übrigen Eigentümer müssen sich nicht beteiligen.
2. Eine Verbesserung, die die Gemeinschaft breit mitträgt → alle zahlen und nutzen. Wird eine Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen, die zugleich mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile ausmachen, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Anteilen – und allen steht die Nutzung zu (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Dasselbe gilt, wenn sich die Maßnahme in angemessener Zeit amortisiert, sich also wirtschaftlich wieder hereinholt (Nr. 2) – etwa eine energetische Maßnahme, die die Heizkosten dauerhaft senkt. Eine bloß abstrakte „Wertsteigerung" genügt dafür allerdings nicht.
3. Eine Verbesserung, die nur ein Teil will → nur diese zahlen und nutzen. Kommt weder die breite Mehrheit noch eine Amortisation zustande, dürfen die Befürworter die Maßnahme trotzdem durchführen – aber dann tragen nur sie die Kosten, und nur sie dürfen sie nutzen (§ 21 Abs. 3 WEG). Das klassische Beispiel ist ein nachträglich eingebauter Aufzug: Zahlen ihn nur einige, bekommen auch nur diese einen Schlüssel. Wer später einsteigen möchte, kann sich gegen einen angemessenen Ausgleich beteiligen (§ 21 Abs. 4 WEG).
Ein praktischer Hinweis: Schreiben Sie die Kostenregelung ausdrücklich in den Beschluss. Die Gemeinschaft kann die Verteilung zwar auch abweichend regeln (§ 21 Abs. 5 WEG), darf aber niemandem Kosten aufdrücken, der nach dem Gesetz keine zu tragen hat. Fehlt eine klare Regelung, entscheidet allein die erreichte Mehrheit darüber, wer am Ende zahlt.
Der häufigste Streitfall: der Mischfall
In der Praxis ist eine Maßnahme selten sauber das eine oder das andere. Das Dach hat ein Loch – die Reparatur ist Erhaltung, die alle tragen. Nun deckt man bei der Gelegenheit aber gleich das ganze Dach neu und dämmt es zusätzlich. Der Teil, der den alten Zustand wiederherstellt, bleibt Erhaltung; die zusätzliche Dämmung, die über den vorherigen Zustand hinaus aufwertet, ist eine bauliche Veränderung mit eigener Kostenfrage.
Genau hier entzündet sich der Streit: Der eine nennt es „überfällige Reparatur, das zahlen alle", der andere „Luxus, da zahle ich nicht mit". Beide haben ein Stück weit recht. Weiter hilft nur die saubere Trennung: Was ist Wiederherstellung, was ist Aufwertung? Wo es sich aufteilen lässt, werden die Kosten getrennt; im Übrigen entscheidet die Mehrheit, mit der die Verbesserung beschlossen wird. Eine gute Verwaltung bereitet genau das vor – mit Angeboten, einer nachvollziehbaren Aufteilung und einem sauber formulierten Beschluss –, damit die Maßnahme nicht später vor Gericht landet.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Instandsetzung und Modernisierung? Instandsetzung (Erhaltung) stellt den bestehenden Zustand wieder her – eine Reparatur, die alle Eigentümer gemeinsam tragen. Eine Modernisierung wertet darüber hinaus auf und ist rechtlich eine bauliche Veränderung; dann hängt die Kostentragung von der Mehrheit ab.
Müssen bei einer Reparatur wirklich alle mitzahlen? Ja. Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – Dach, Heizung, Treppenhaus, Leitungen – tragen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG), unabhängig davon, wer sie nutzt oder dafür gestimmt hat.
Welche Mehrheit braucht eine Modernisierung – und wann zahlen alle? Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG). Damit alle mitzahlen, muss sie mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden, die zugleich die Hälfte aller Anteile ausmachen – oder sie muss sich in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG).
Was passiert, wenn nur ein Teil der Eigentümer die Maßnahme will? Dann dürfen diese sie durchführen, tragen aber die Kosten allein und dürfen sie auch allein nutzen (§ 21 Abs. 3 WEG). Wer später mitnutzen möchte, kann sich gegen einen angemessenen Ausgleich beteiligen (§ 21 Abs. 4 WEG).
Zählt eine energetische Sanierung als Modernisierung? Soweit sie über die reine Reparatur hinausgeht: ja. Ob alle mitzahlen, hängt von der erreichten Mehrheit oder davon ab, ob sie sich – etwa über gesparte Energiekosten – in angemessener Zeit amortisiert.
Reparatur mit besserer Technik als vorher – ist das schon Modernisierung? In der Regel nicht. Wird die Funktion mit heute üblichen Materialien wiederhergestellt, bleibt es Erhaltung. Erst eine bewusste Aufwertung über die Wiederherstellung hinaus wird zur baulichen Veränderung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Einordnung einer konkreten Maßnahme kann im Detail anspruchsvoll sein.
Steht bei Ihnen eine größere Maßnahme an und ist unklar, wer sie zahlt? Schreiben Sie uns kurz Ihren Fall an info@schussental-immo.de oder über das Kontaktformular auf schussental-immo.de. Wir ordnen die Maßnahme ein und bereiten den passenden Beschluss vor. Wie sich größere Vorhaben über die Rücklage oder eine Sonderumlage finanzieren lassen und wie ein Beschluss in der Eigentümerversammlung sauber gefasst wird, lesen Sie in unseren weiteren Beiträgen.
Autor: Lukas Oks · Schussental Immobilienverwaltung · Zuletzt aktualisiert: 16. Juni 2026


