Hausgeld, Rücklagen & Sonderumlagen – verständlich erklärt für Eigentümergemeinschaften
- josefoks27
- 10. Sept. 2025
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 31. Okt. 2025

Wer Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, kennt Begriffe wie Hausgeld, Rücklage oder Sonderumlage. Doch was genau steckt dahinter – und wofür darf das Geld eigentlich verwendet werden?
Gerade in kleinen und mittleren WEGs herrscht oft Unsicherheit: Welche Kosten gehören ins Hausgeld, wann darf die Rücklage verwendet werden, und wer entscheidet über eine Sonderumlage?
In diesem Beitrag die wichtigsten Zusammenhänge erklärt – leicht verständlich, rechtssicher und mit Beispielen aus der Praxis.
1. Was ist das Hausgeld? – Die monatliche Pflicht jedes Eigentümers
Das Hausgeld (oft auch „Wohngeld“ genannt) ist der monatliche Beitrag, den jeder Eigentümer an die Gemeinschaft zahlt.
Die Grundlage dafür bildet der Wirtschaftsplan nach § 28 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).Darin legt der Verwalter oder die Gemeinschaft fest, welche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr erwartet werden.
Das Hausgeld deckt alle laufenden Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung und Bewirtschaftung ab, z. B.:
Betriebskosten (Wasser, Strom, Müllabfuhr, Hausreinigung, Versicherung)
Instandhaltung und Pflege des Gemeinschaftseigentums
Honorare für Verwaltung, Buchhaltung oder Hausmeister
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
💡 Praxisbeispiel: In einer kleinen WEG mit 4 Einheiten beträgt das monatliche Hausgeld pro Wohnung 280 €.Davon entfallen 200 € auf laufende Kosten und 80 € auf die Rücklage. So wird gewährleistet, dass alle Eigentümer ihren Anteil an der gemeinschaftlichen Finanzierung tragen.
2. Wie wird das Hausgeld berechnet? – Der Wirtschaftsplan als Basis
Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) wird einmal jährlich erstellt und in der Eigentümerversammlung beschlossen.Er enthält:
Gesamtvorschüsse für das kommende Jahr
Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Eigentümer
Zahlungsmodalitäten (z. B. monatliche Vorauszahlungen)
Die Verteilung erfolgt in der Regel nach Miteigentumsanteilen (MEA), sofern in der Teilungserklärung nichts anderes festgelegt ist.
📘 Gesetzliche Grundlage:
§ 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist im Zweifel im Verhältnis seines Miteigentumsanteils verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen.
💡 Tipp: Ein transparenter Wirtschaftsplan schafft Vertrauen. Besonders in kleinen WEGs sollte er leicht nachvollziehbar sein – etwa mit übersichtlichen Tabellen und klarer Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen.
3. Die Instandhaltungsrücklage – finanzielle Sicherheit für die Gemeinschaft
Die Instandhaltungsrücklage dient dazu, künftige größere Ausgaben (z. B. Dachreparatur, Heizungsmodernisierung, Fassade) zu finanzieren.Sie ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber von der Rechtsprechung als Pflicht ordnungsgemäßer Verwaltung angesehen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).
Wichtige Punkte zur Rücklage:
Sie wird regelmäßig über das Hausgeld angespart.
Das Geld gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer.
Über die Verwendung entscheidet die Eigentümerversammlung (§ 21 Abs. 1 WEG).
💡 Praxisbeispiel: Eine 6-Einheiten-WEG spart monatlich 90 € pro Wohnung in die Rücklage ein. Nach fünf Jahren sind 32.000 € angespart – genug, um das Dach neu eindecken zu lassen, ohne dass eine Sonderumlage nötig ist.
Tipp: Eine solide Rücklage beugt finanziellen Engpässen vor und steigert zugleich den Wert der Immobilie.
4. Sonderumlagen – wenn das Geld in der Rücklage nicht reicht
Eine Sonderumlage ist eine außerordentliche Zahlungspflicht der Eigentümer, wenn unerwartete oder besonders hohe Kosten anfallen, die nicht aus der Rücklage gedeckt werden können.
Sie wird nach § 16 Abs. 2 WEG entsprechend der Miteigentumsanteile aufgeteilt – es sei denn, die Gemeinschaft beschließt eine andere Verteilung.
Typische Gründe für eine Sonderumlage sind:
Dringende Dachsanierung nach Sturmschaden
Austausch der Heizungsanlage
Gerichtliche Kosten durch Rechtsstreitigkeiten
Nachzahlungen nach Abrechnung
Praxisbeispiel: Eine kleine 3-Einheiten-WEG hat 10.000 € Rücklage.Eine neue Heizungsanlage kostet jedoch 20.000 €.Die Gemeinschaft beschließt eine Sonderumlage über 10.000 € – jeder Eigentümer trägt seinen Anteil nach MEA.
📘 Gesetzliche Grundlage:
§ 28 Abs. 2 WEG erlaubt die Erhebung zusätzlicher Vorschüsse (also Sonderumlagen), wenn das Geld zur Deckung von Ausgaben nicht ausreicht.
💡 Tipp: Sonderumlagen sollten immer auf konkrete Maßnahmen bezogen sein und klar dokumentiert werden – inklusive Zweck, Höhe und Zahlungsfrist.
5. Rücklagen & Sonderumlagen beim Eigentümerwechsel
Beim Verkauf einer Wohnung stellt sich häufig die Frage: Wer haftet für Hausgeld und Sonderumlagen – Verkäufer oder Käufer?
Hier gilt laut § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG:
Die Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen trifft den Eigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist.
Das bedeutet:
Laufende Hausgeldzahlungen gehen automatisch auf den neuen Eigentümer über.
Bereits beschlossene Sonderumlagen, deren Fälligkeit vor Eigentumsübergang liegt, muss noch der Verkäufer tragen.
💡 Praxisbeispiel: Ein Eigentümer verkauft seine Wohnung zum 1. Oktober.Am 15. September beschließt die WEG eine Sonderumlage mit Fälligkeit am 30. September.Ergebnis: Der Verkäufer muss zahlen – die Zahlungspflicht war vor Eigentumsübergang fällig.
6. Häufige Missverständnisse rund um Hausgeld & Rücklagen
Gerade in kleinen Eigentümergemeinschaften kursieren viele Mythen. Hier die häufigsten Missverständnisse – und die korrekten Antworten:
Mythos | Richtigstellung |
„Das Hausgeld ist meine persönliche Vorauszahlung – ich bekomme es zurück.“ | Falsch. Das Hausgeld dient der laufenden Finanzierung der Gemeinschaft. Nur die Betriebskosten werden anteilig mit der Jahresabrechnung verrechnet (§ 28 Abs. 3 WEG). |
„Ich kann meinen Anteil an der Rücklage mitnehmen, wenn ich verkaufe.“ | Falsch. Die Rücklage gehört der WEG. Sie wird beim Verkauf über den Kaufpreis berücksichtigt, nicht ausgezahlt (§ 10 Abs. 7 WEG). |
„Eine Sonderumlage kann jederzeit beschlossen werden.“ | Nur, wenn ein konkreter Bedarf besteht und die Eigentümerversammlung einen ordnungsgemäßen Beschluss fasst (§ 28 Abs. 2 WEG). |
7. So behalten Eigentümer den Überblick – Tipps aus der Praxis
✅ 1. Wirtschaftspläne prüfen: Achten Sie auf realistische Ansätze und regelmäßige Rücklagenzuführung.
✅ 2. Jahresabrechnung verstehen: Vergleichen Sie Ihre Hausgeldzahlungen mit den tatsächlichen Kosten (§ 28 Abs. 3 WEG).
✅ 3. Rücklagenhöhe regelmäßig prüfen: Experten empfehlen etwa 0,8–1,0 % des Gebäudeversicherungswertes pro Jahr als Richtwert.
✅ 4. Transparente Buchführung: Eine nachvollziehbare, rechtssichere Buchhaltung vermeidet Missverständnisse und Streit.
✅ 5. Kommunikation in der WEG: Offene Gespräche über Finanzen schaffen Vertrauen und Zusammenhalt.
Fazit – Hausgeld ist mehr als eine monatliche Zahlung
Das Hausgeld ist die finanzielle Lebensader jeder Wohnungseigentümergemeinschaft.Nur durch eine klare Trennung von laufenden Kosten, Rücklagenbildung und Sonderumlagen kann eine WEG langfristig stabil, werthaltig und konfliktfrei bleiben.
Eine professionelle Buchhaltung und klare Beschlüsse schaffen Sicherheit – sowohl für Eigentümer als auch für die Zukunft des Gebäudes.
💬 Kurz gesagt:
Wer die Finanzen seiner WEG versteht, trifft bessere Entscheidungen – für sich, für die Gemeinschaft und für den Werterhalt seiner Immobilie.


